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Art. 1 § 74a NRWO 1971

Fassungen
01.01.1985 bis 30.04.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 74a01.01.198530.04.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 74 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 74 a, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler

  1. Absatz eins,Um den aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen bettlägerigen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 41, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Bestimmungen der Paragraphen 55 und 57 sind sinngemäß zu beachten.
  2. Absatz 2,Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des Paragraph 74, Absatz 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im Paragraph 84, Absatz 2, bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von bettlägerigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Absatz 4, tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 85, Absatz 2, Litera a bis h, Absatz 3, Litera a bis d und g sowie Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählern aus anderen Wahlkreisen sind nach den Paragraphen 84, Absatz 3 und 85 Absatz 3, Litera h, zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12010805

Alte Dokumentnummer

N11984133320